(Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Ostramondra vom 04.11.2025 Nr. OM/40/2025)
Gemäß § 6 Abs. 1 Thüringer Straßengesetz – ThürStrG – vom 07. Mai 1993 (GVBl. Nr. 14 vom 13.05.1993, S. 273), in der jeweils geltenden Fassung, und des Beschlusses der Gemeinde Ostramondra Nr. OM/40/2025 vom 04.11.2025 wird die nachstehende Straße dem öffentlichen Verkehr als öffentliche Gemeindestraße gewidmet:
Abzweig Kreisstraße/Hauptstraße bis Zufahrt Sportplatz
Gemarkung Ostramondra, Flur 4, auf dem Flurstück 3/1, 17/6, (teilw.) Flur 12, Flurstück 127/10
Der beigefügte Lageplan, aus dem die genaue Lage der zu widmenden Fläche hervorgeht, ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.
Die Straße ist gemäß § 3 Abs. 1 ThürStrG eine Gemeindestraße und führt den Namen „Am Sportplatz“.
Die Voraussetzung für die Widmung gem. § 6 Abs. 3 ThürStrG sind gegeben. Die Gemeinde Ostramondra ist Eigentümerin des Straßenflurstücks (Flurstück Nr. 3/1, 17/6, Flur 4 und Flurstück 127/10, Flur 12 Gemarkung Ostramondra) und Träger der Straßenbaulast.
Die öffentliche Straße dient der Erschließung des Sportplatzes als Anliegerstraße.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda, Markt 24, 99625 einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist der Widerspruch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an poststelle@vgem-koelleda.de oder an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda zu senden.
Ostramondra, den 10.11.2025
gez. Temme
Bürgermeisterin
Anlage:
Lageplan zur Allgemeinverfügung

