Bekanntmachung Bebauungsplan „Windpark Roldisleben Wüstung Rockstedt“

Der Stadtrat der Stadt Rastenberg hat am 04.05.2026 mit Beschluss Nr. RB/90/2026 den Bebauungsplan Nr. 3/24 für das Sonstige Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „Windpark Roldisleben Wüstung Rockstedt“ der Stadt Rastenberg in der Fassung vom 09.04.2026, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/24 für das Sonstige Sondergebiet „Windpark Roldisleben Wüstung Rockstedt“ umfasst Flurstücke der Gemarkungen Rastenberg, Roldisleben und Bachra. Maßgeblich für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist die Planzeichnung (Teil A), die Bestandteil der Satzung ist.

Der Antrag auf Genehmigung der Satzung wurde am 20.05.2026 beim Landratsamt Sömmerda eingereicht.
Das Landratsamt Sömmerda hat mit Schreiben vom 16.06.2026, Az.: 092.6:621.41/0043, die Genehmigung für den Bebauungsplan Nr. 3/24 für das Sonstige Sondergebiet „Windpark Roldisleben Wüstung Rockstedt“ der Stadt Rastenberg erteilt.

Der Bebauungsplan Nr. 3/24 für das Sonstige Sondergebiet „Windpark Roldisleben Wüstung Rockstedt“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan, die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda, Markt 24, 99625 Kölleda, zu folgenden Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:

Montag, Donnerstag und Freitag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Der rechtskräftige Bebauungsplan ist ergänzend veröffentlicht.

Maßgeblich ist die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplanes, die bei der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda zur Einsicht bereitgehalten wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Rastenberg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ist dieser Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Rastenberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.


Rastenberg, den 19.06.2026

gez. B. Winter
Bürgermeisterin


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